Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 vom Beschwerdeführer Fr. 5‘062.25 zurückfordert, nimmt sie implizit eine Wiedererwägung vor. Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob sich die Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin von Dezember 2014 bis August 2015 und März 2016 nachträglich als zweifellos unrichtig erweisen.