Beim Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Kompensationszahlung (vgl. Thomas Nussbaumer Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel 2015, N 421). Diese werden grundsätzlich in Fällen ausgerichtet, in welchen das Einkommen aus einer oder mehreren Tätigkeiten addiert geringer als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung ist (Art. 41a Abs. 1 AVIV).