Da er zum Zeitpunkt der letzten Zahlung bereits ausgesteuert gewesen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er diese Zahlung noch hätte angeben müssen. Im Herbst 2015 habe er bereits einen solchen Block unterrichtet, denn er auch nachträglich und nach der Auszahlung des Lohns als Zwischenverdienst angegeben habe. Dies sei von der Arbeitslosenkasse nicht moniert worden. Somit habe er angenommen, dass dieses Vorgehen korrekt sei. Er habe seine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen und immer termingerecht erfüllt. Eine betrügerische Absicht könne man ihm keinesfalls unterstellen. Er beantrage die Aufhebung der Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘062.25 (vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2018 und