2.2. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, es handle sich beim Verdienst bei der Firma D____ um Kleineinkommen, welches gemäss der Aussage der damaligen RAV-Beraterin nicht anzugeben sei. Als Bürger ohne juristische Kenntnisse habe er sich auf eine solche Aussage verlassen können. Beim E____ habe er an einer Berufsfachschule sogenannten Blockunterricht erteilt. Die Lohnzahlung sei nicht als monatliche Zahlung, sondern erst nach Abschluss des gesamten Blocks erfolgt. Da er zum Zeitpunkt der letzten Zahlung bereits ausgesteuert gewesen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er diese Zahlung noch hätte angeben müssen.