Ebenso sei es nicht massgebend, ob der RAV-Personalberater / die RAV-Personalberaterin diesbezüglich eine falsche Auskunft gegeben habe. Denn auf dem vom Beschwerdeführer auszufüllenden Formular sei klar und unmissverständlich gefragt worden, ob der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Dies habe er indes verneint. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch die Tätigkeit beim E____ im März 2016 nicht angegeben. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdegegnerin die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 5‘062.25 zu Recht zurückgefordert (vgl. Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 und Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018).