2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Rückforderung damit, der Beschwerdeführer habe während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Firma D____ ein Einkommen erzielt und dieses nicht deklariert. Dabei spiele es keine Rolle, ob oder ab wann ein Einkommen als „geringfügig“ bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer müsse jedes Einkommen deklarieren und dieses werde von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht. Ebenso sei es nicht massgebend, ob der RAV-Personalberater / die RAV-Personalberaterin diesbezüglich eine falsche Auskunft gegeben habe.