II. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 2. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Mai 2018 und somit die Aufhebung der Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘062.25 (vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2018). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. August 2018 und Duplik vom 18. September 2018 halten die Parteien an ihren gestellten Rechtsbegehren fest.