Da die nun erfasste Rückforderung wiederbeziehbare Taggelder generiere, würden diese sogleich mit der Rückforderung verrechnet werden, weshalb sich die Rückforderung auf Fr. 5‘062.25 reduziere (AB 9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. März 2018 (AB 10) wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 abgewiesen (AB 11).