Zur Begründung führte sie an, eine Überprüfung seines Dossiers im Rahmen des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit habe ergeben, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis August 2015 beim D____ und vom November 2015 bis zur Aussteuerung im April 2016 beim E____ gearbeitet habe und dies während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung nicht bzw. nicht in allen Monaten angegeben habe. Dies führe zu einer Rückforderung in Höhe von Fr. 6‘309.75. Da die nun erfasste Rückforderung wiederbeziehbare Taggelder generiere, würden diese sogleich mit der Rückforderung verrechnet werden, weshalb sich die Rückforderung auf Fr. 5‘062.25 reduziere (AB 9).