I. Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. August 2013 bis 30. November 2014 als Produkt Manager bei C____ (Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 1-2). Per 1. Dezember 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 5). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis April 2016 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (AB 6 und 7). Mit Verfügung vom 1. März 2018 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Fr. 6‘309.75 zurück. Zur Begründung führte sie an, eine Überprüfung seines Dossiers im Rahmen des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit habe ergeben, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis August 2015 beim D___