{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-14_2018-10-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65502&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=31&Template=search_result_document.html", "Checksum": "599db0b7db0032fd189f0ea4a9991bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.14", "SVG.2019.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2018 AL.2018.14 (SVG.2019.40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.10.2018 AL.2018.14 (SVG.2019.40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.10.2018 AL.2018.14 (SVG.2019.40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertrauensschutz; Voraussetzungen der Wiedererwägung einer Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben; Rückforderung rechtmässig."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:44", "Checksum": "6e6ecbf5b5404eac9ebe843c7209bde0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2018 AL.2018.14 (SVG.2019.40)\nRegeste:\nVertrauensschutz; Voraussetzungen der Wiedererwägung einer Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben; Rückforderung rechtmässig.\n\n4.3.\nDer Beschwerdeführer macht zunächst hinsichtlich des Verdienstes\nbeim D____ geltend, dass es sich bei diesem um Kleineinkommen handle. Gemäss der\nAuskunft der RAV-Beraterin habe er dieses Einkommen daher nicht deklarieren\nmüssen. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz.\nMit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung\nrechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG hat der Gesetzgeber die im\nRahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung\nzwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse der Bestandeskraft\nder Verfügung abstrakt vorgenommen. Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2\nATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar.\nVorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für\neine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung\ngegeben sind (vgl. BGE 138 V 258, 270). Im Anwendungsbereich des AVIG setzt die\nrückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache keine schuldhafte\nMeldepflichtverletzung der versicherten Person voraus (vgl. Ueli Kieser,\nATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N. 16 zu Art. 25). Selbst ein der\nVerwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht\n(Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar\n2006 [P 63/04], E. 2.2.3 mit Hinweisen). Denn es geht darum, die gesetzliche Ordnung\nnach Entdeckung einer neuen Tatsache wieder herzustellen (BGE 122 V 134). Eine\nsolche - letztlich dem Legalitätsprinzip dienende - Ordnung kann im Rahmen der\nRechtsanwendung nicht generell aus Gründen des Vertrauensschutzes übergangen\nwerden. Der Grundsatz von Treu und Glauben im Bereich der Rückerstattung\nunrechtmässig bezogener Leistungen findet daher in der Hauptsache im\nErlassverfahren nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ein gewisses Korrektiv (BGE 142\nV 259 E. 3.2.2. S. 261 f.). Es braucht deshalb im Einzelfall zusätzliche,\nbesondere Vertrauensschutztatbestände, welche schon das Entstehen der\nRückforderungsschuld als solche in Frage stellen könnten (Urteil des\nBundesgerichts vom 9. August 2016 [9C_695/2015], E. 3.2 mit Hinweisen). Solche\nsind – wie im Nachfolgenden dargelegt wird – zu verneinen:\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Grundsatz\nvon Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) den Bürger und die Bürgerin in\nihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass\nfalsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine\nvom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 121 V 65 E. 2a S.\n66).\nWie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, finden sich in\nden Akten keine Anhaltspunkte, dass die RAV-Beraterin die Auskunft erteilt hat,\nder Beschwerdeführer müsse seine Einkünfte aus der Tätigkeit beim D____ nicht\nangeben. Im Gegenteil, kann den Protokollen der RAV-Beraterin entnommen werden,\ndass dem Beschwerdeführer die Anrechnung eines Zwischenverdienstes bei der Taggeldberechnung\nerklärt wurde. So wird im Protokoll vom 9. Dezember 2014 erwähnt, der Beschwerdeführer\nsei über den Zwischenverdienst aufgeklärt worden. Im Protokoll vom 24. Juni\n2015 wird sodann beschrieben, der Beschwerdeführer sei über das „Zwischenverdienst-Handling“\nsowie den Ablauf informiert worden. Am 28. Oktober 2015 bestätigt die RAV-Beraterin,\ndass der Ablauf der Zwischenverdienstanrechnung klar sei (AB 12). Unter diesen\nUmständen lässt sich die falsche Auskunft der RAV-Beraterin nicht nachweisen.\nDies wirkt sich nach allgemein gültiger Beweisregel zum Nachteil des\nBeschwerdeführers aus, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt\nRechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S.\n263 f. mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund fällt eine Berufung auf den\nVertrauensschutz ausser Betracht.\n4.4.\nAus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Herbst 2015\nBlockunterricht gegeben, dies im Dezember 2015 aufgrund der erst dann erfolgten\nLohnzahlung des E____ deklariert und die Beschwerdeführerin dies akzeptiert\nhat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der\nBeschwerdeführer wurde in den Formularen „Angaben der versicherten Person für\nden Monat …“ darauf hingewiesen, dass unbedingt jede Arbeit, die während des\nBezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde, zu melden sei. Der\nBeschwerdeführer hat indes im Formular des Monats März 2016 bei der Frage\n„Haben sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ lediglich\nangegeben, dass er vom 1. März bis 31. März 2016 bei der F____ in [...] tätig\ngewesen sei. Dass er aber auch beim E____ angestellt war (AB 7), hat er nicht\ndeklariert (AB 13). Der Beschwerdeführer wäre jedoch im Rahmen seiner\nMitwirkungspflicht (Art.\n28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 ATSG) gehalten gewesen, die Formulare korrekt\nauszufüllen, zumal er dies auch im Februar 2016 getan hat (AB 13) und somit um\ndie korrekte Beantwortung der Fragen wusste. In diesem Zusammenhang ist mit der\nBeschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass es nicht entscheidend ist, wann die\nAuszahlung des Lohnes erfolgt ist, sondern wann die Arbeitsleistung erbracht\nwurde (vgl. AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2018, Rz. C133).\n4.5.\nWie erwähnt sind bei der Rückforderung Leistungen in Höhe von Fr. 5‘062.25\nstrittig. Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist damit\nklarerweise erfüllt.\n"}