{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-23", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-14_2018-10-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=65502&W10_KEY=3230857&nTrefferzeile=31&Template=search_result_document.html", "Checksum": "599db0b7db0032fd189f0ea4a9991bba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.14", "SVG.2019.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2018 AL.2018.14 (SVG.2019.40)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 23.10.2018 AL.2018.14 (SVG.2019.40)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 23.10.2018 AL.2018.14 (SVG.2019.40)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertrauensschutz; Voraussetzungen der Wiedererwägung einer Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben; Rückforderung rechtmässig."}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:12:44", "Checksum": "6e6ecbf5b5404eac9ebe843c7209bde0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2018 AL.2018.14 (SVG.2019.40)\nRegeste:\nVertrauensschutz; Voraussetzungen der Wiedererwägung einer Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben; Rückforderung rechtmässig.\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, es handle sich beim Verdienst\nbei der Firma D____ um Kleineinkommen, welches gemäss der Aussage der damaligen\nRAV-Beraterin nicht anzugeben sei. Als Bürger ohne juristische Kenntnisse habe\ner sich auf eine solche Aussage verlassen können. Beim E____ habe er an einer\nBerufsfachschule sogenannten Blockunterricht erteilt. Die Lohnzahlung sei nicht\nals monatliche Zahlung, sondern erst nach Abschluss des gesamten Blocks erfolgt.\nDa er zum Zeitpunkt der letzten Zahlung bereits ausgesteuert gewesen sei, sei\nihm nicht bewusst gewesen, dass er diese Zahlung noch hätte angeben müssen. Im\nHerbst 2015 habe er bereits einen solchen Block unterrichtet, denn er auch\nnachträglich und nach der Auszahlung des Lohns als Zwischenverdienst angegeben\nhabe. Dies sei von der Arbeitslosenkasse nicht moniert worden. Somit habe er\nangenommen, dass dieses Vorgehen korrekt sei. Er habe seine Pflichten nach\nbestem Wissen und Gewissen und immer termingerecht erfüllt. Eine betrügerische\nAbsicht könne man ihm keinesfalls unterstellen. Er beantrage die Aufhebung der\nRückforderung in Höhe von Fr. 5‘062.25 (vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2018 und\nReplik vom 25. August 2018).\n2.3.\nStrittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in\nHöhe von Fr. 5‘062.25.\n3.\n3.1.\nNach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes\nEinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der\nArbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat\nAnspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt\ndie Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten\nZwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die\nbetreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt\nunberücksichtigt (Abs. 3).\nBeim Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Kompensationszahlung\n(vgl. Thomas Nussbaumer Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],\nSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel\n2015, N 421). Diese werden grundsätzlich in Fällen ausgerichtet, in welchen das\nEinkommen aus einer oder mehreren Tätigkeiten addiert geringer als die der versicherten\nPerson zustehende Arbeitslosenentschädigung ist (Art. 41a Abs. 1 AVIV).\n3.2.\nGemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in\nVerbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene\nLeistungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen\nVerfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn\nentweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und\nerheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG)\noder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder\nBeweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen\nVoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos\ngetroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen der Arbeitslosenkassen\n(Art. 53 ATSG, BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Wird\neine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage\nfür die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen\nLeistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010\n[8C_1042/2009], E. 2.2).\n4.\n4.1.\nVorliegend beruht die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rückforderung\nauf den nachträglich im Rahmen von Abklärungen zum Bundesgesetz über die\nSchwarzarbeit gewonnenen Erkenntnissen, dass der Beschwerdeführer von Dezember\n2014 bis August 2015 beim D____ und vom November 2015 bis zur Aussteuerung im\nApril 2016 beim E____ gearbeitet und dies nicht oder nur teilweise angegeben\nhat. Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 vom\nBeschwerdeführer Fr. 5‘062.25 zurückfordert, nimmt sie implizit eine Wiedererwägung\nvor. Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob sich die Taggeldabrechnungen\nder Beschwerdegegnerin von Dezember 2014 bis August 2015 und März 2016\nnachträglich als zweifellos unrichtig erweisen.\n4.2.\nDies ist mit Blick auf die Aktenlage zu bejahen. Unbestrittenermassen\nhat der Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis August 2015 beim D____ sowie von\nNovember 2015 bis April 2016 beim E____ gearbeitet (vgl. IK-Auszug vom 8. März\n2017, AB 7). Nicht strittig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in den\nMonatsangaben Dezember 2014 bis August 2015 sowie März 2016 zuhanden der\nBeschwerdegegnerin jeweils die Frage nach einer Arbeit mit Nein angekreuzt bzw.\nnur teilweise deklariert hat, bei wem er arbeitet (AB 13). Damit konnte die\nBeschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldanspruches nicht erkennen,\ndass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum einen Zwischenverdienst bzw.\neinen höheren Zwischenverdienst erzielte. Gemäss Art. 24 AVIG ist indes jeder\nZwischenverdienst anrechenbar. Weil der vom Beschwerdeführer erzielte\nZwischenverdienst in der fraglichen Periode von Dezember 2014 bis August 2015\nund im März 2016 unberücksichtigt blieb, wurde Art. 24 AVIG unrichtig angewandt.\nSomit ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit des Entscheides\nerfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer\nanderen Beurteilung der Sachlage.\n"}