5.2. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin schuldhaft einer Weisung der Amtsstelle zum Antritt einer vorübergehenden Beschäftigung widersetzt hat und dafür zu Recht mit einer Einstellung von 21 Tagen ab dem 8. Mai 2018 sanktioniert wurde. 6. 6.1. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.