Die diesbezüglich relevante Weisung des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 3.C1) taxiert den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung als mittelschweres Verschulden und sieht einen Einstellraster von 21 bis 25 Tagen vor. Da die Sanktion für den Abbruch des ersten Einsatzes im November 2017 einspracheweise aufgehoben wurde, ist die vorliegende Weisungsmissachtung als erstmaliger Verstoss zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin bewegt sich folglich mit einer Einstellung von 21 Tagen am unteren Ende des ihr offenstehenden Rahmens, was nicht zu beanstanden ist.