5.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand der Weisungsverletzung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und ist in ihrer Bezugsberechtigung einzustellen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1-15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16-30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31-60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz.