Da das vorgesehene Einsatzprogramm bei D____ ferner dem Alter der Beschwerdeführerin entsprach, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die arbeitsmarktliche Massnahme der Beschwerdeführerin unter allen massgeblichen Gesichtspunkten zumutbar war. Indem sie den Weisungen der Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, ist sie der ihr obliegenden Pflicht zur Schadenminderung nicht nachgekommen und wurde dafür zu Recht sanktioniert. 5.