Mit dem vorgesehenen Pensum von 80% hat die Beschwerdegegnerin ferner dem Wunsch der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, im Pflegebereich nicht mehr als 80% arbeiten zu müssen. Damit ist die Massnahme auch in gesundheitlicher Hinsicht ohne weiteres angemessen, zumal die Beschwerdeführerin nie einen Nachweis dafür erbracht hat, im Pflegebereich aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 80% einsatzfähig zu sein. Da das vorgesehene Einsatzprogramm bei D____ ferner dem Alter der Beschwerdeführerin entsprach, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die arbeitsmarktliche Massnahme der Beschwerdeführerin unter allen massgeblichen Gesichtspunkten zumutbar war.