Verhältnissen der Beschwerdeführerin (vgl. Vorakte 9). Es mag sein, dass es die Beschwerdeführerin als unangenehm empfand, wieder derjenigen Institution zugewiesen zu werden, bei der sie wenige Monate zuvor die Massnahme unter nicht ganz einträchtigen Umständen abgebrochen hatte (vgl. Schlussbericht vom 23. November 2017, Vorakte 20). Dies reicht jedoch aus objektiver Sicht nicht aus, um den Einsatzort als unzumutbar zu beurteilen. Mit dem vorgesehenen Pensum von 80% hat die Beschwerdegegnerin ferner dem Wunsch der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, im Pflegebereich nicht mehr als 80% arbeiten zu müssen.