4.2. Mit ihrer ablehnenden Haltung rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zumutbarkeit des Einsatzprogrammes. Dabei verkennt sie, dass die Massnahme in erster Linie dazu dienen soll, die Eingliederung von Versicherten, die erschwert vermittelbar sind, zu fördern. Es besteht kein Anspruch auf umfangreiche Ausbildungen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung.