Die Beschwerdeführerin verweigerte die Annahme der Zuweisung und trat die vorübergehende Beschäftigung nicht an (Vorakten 29-32). In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018 (Vorakte 34) führte sie zur Begründung ihrer Weigerung aus, die Massnahme komme für sie nicht in Frage, da dadurch keine berufliche Verbesserung und Qualifikation erreicht werden könne.