Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie in Zukunft eine vorübergehende Beschäftigung mit einem Pensum von 80% nicht ablehnen dürfe. 4.1.2. Die vorliegend zur Diskussion stehende arbeitsmarktliche Massnahme sah dann ab April 2018 eine sechsmonatige vorübergehende Beschäftigung im Pflegebereich - wiederum via D____ - mit einem reduzierten Pensum von 80% vor. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Annahme der Zuweisung und trat die vorübergehende Beschäftigung nicht an (Vorakten 29-32).