der Arbeitslosenversicherung bestehe jedoch darin, die Versicherten rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, weshalb es nur in engen Grenzen möglich sei, eine Weiterbildung zu finanzieren (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017, Vorakte 24). Die Sanktionierung des Abbruchs hob sie dennoch mit der Begründung auf, das Pensum von 100% sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie in Zukunft eine vorübergehende Beschäftigung mit einem Pensum von 80% nicht ablehnen dürfe.