4.1. 4.1.1. Im November 2017 war die Beschwerdeführer von ihrem Personalberater via D____ einer vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich zugewiesen worden, die sie bereits nach zwei Tagen abbrach (vgl. Schlussbericht, Vorakte 20). Zur Begründung führte sie damals sinngemäss aus, die Massnahme führe sie nicht zu ihrem beruflichen Ziel, welches sie entweder in der Schulung zur Pflegeassistentin oder in der Umschulung zur psychologischen Beraterin sehe (Stellungnahme vom 27. November 2017, Vorakte 21). Die Beschwerdegegnerin entgegnete, zwar sei es zu begrüssen, dass die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung absolvieren wolle, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Der Hauptzweck