3.3. Programme zur vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG sind subsidiärer Natur und kommen erst in Frage, wenn keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine zugewiesene vorübergehende Beschäftigung der versicherten Person zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit.