17 Abs. 3 lit. a AVIG). Wenn die versicherte Person die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen. 3.2. Bei den in Art. 30 Abs. 1 AVIG beschriebenen Tatbeständen handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherten alle