1.3. Anhand eines mit „Einspruch“ betitelten Schreibens erhebt die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 und ersucht um dessen Aufhebung. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, welches sie als Beschwerde entgegennimmt. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nimmt die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahr. Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. 2.