Teilnahme am Programm wiederum (Vorakte 32). Mit Verfügung 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin daraufhin für 21 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt (Vorakte 33). Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 34) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 abgewiesen (Vorakte 35).