Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 23) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 gutgeheissen und die Sanktion aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der vorgesehene Einsatz im Pflegebereich im Umfang von 100% sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen. Bereits im Erstgespräch habe sie bekannt gegeben, in der Pflege maximal 80% arbeiten zu können (Vorakte 24). Im Januar 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin einen 20 tägigen Kurs im „E____“ (Vorakte 26). 1.2. Am 25. April 2018 erfolgte eine weitere Zuweisung zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich via D____, wobei das Pensum diesmal 80% betrug (Vorakte 29). Die Beschwerdeführerin verweigerte die