Von Mitte November 2017 bis Mitte März 2018 sollte die Beschwerdeführerin via D____ eine vorübergehende Beschäftigung im Pflegebereich ausüben (Zuweisungen vom 24. Oktober und vom 13. November 2017, Vorakten 14, 16), die sie jedoch nicht antrat (Vorakten 18, 20). Das Dossier wurde daraufhin vom RAV der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung vorgelegt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Vorakte 22) wurde die Beschwerdeführerin von dieser für 17 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 23) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 gutgeheissen und die Sanktion aufgehoben.