{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-25", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-13_2018-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63194&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fc5f47aa7cef5ed8f9628a431deb076c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.13", "SVG.2018.257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggeldeinstellung zufolge verweigerter Teilnahme an arbeitsmarktlicher Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:35:32", "Checksum": "44a5e995bebd155c9e4a847f780ba1a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)\nRegeste:\nTaggeldeinstellung zufolge verweigerter Teilnahme an arbeitsmarktlicher Massnahme\n\n4.2.\nMit ihrer ablehnenden Haltung rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss\ndie Zumutbarkeit des Einsatzprogrammes. Dabei verkennt sie, dass die Massnahme\nin erster Linie dazu dienen soll, die Eingliederung von Versicherten, die erschwert\nvermittelbar sind, zu fördern. Es besteht kein Anspruch auf umfangreiche Ausbildungen\nzu Lasten der Arbeitslosenversicherung. Das Einsatzprogramm, welches eine Tätigkeit\nim angestammten Aufgabenbereich vorsah und auch einen Beratungsteil umfasst\nhätte, wäre eine zweckdienliche Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit\ngewesen, da die von der Beschwerdeführerin bis zum damaligen Zeitpunkt\ngetätigten Bewerbungen nicht zielführend gewesen waren und sie seit längerem\nnicht mehr im Arbeitsprozess stand. Indem die Beschwerdegegnerin einen Einsatz in\ndemjenigen Aufgabenbereich vorsah, den die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer\nAnmeldung als Wunschtätigkeit genannt hatte, entsprach sie zweifellos den persönlichen\nVerhältnissen der Beschwerdeführerin (vgl. Vorakte 9). Es mag sein, dass es die\nBeschwerdeführerin als unangenehm empfand, wieder derjenigen Institution zugewiesen\nzu werden, bei der sie wenige Monate zuvor die Massnahme unter nicht ganz\neinträchtigen Umständen abgebrochen hatte (vgl. Schlussbericht vom 23. November\n2017, Vorakte 20). Dies reicht jedoch aus objektiver Sicht nicht aus, um den\nEinsatzort als unzumutbar zu beurteilen. Mit dem vorgesehenen Pensum von 80%\nhat die Beschwerdegegnerin ferner dem Wunsch der Beschwerdeführerin Rechnung\ngetragen, im Pflegebereich nicht mehr als 80% arbeiten zu müssen. Damit ist die\nMassnahme auch in gesundheitlicher Hinsicht ohne weiteres angemessen, zumal die\nBeschwerdeführerin nie einen Nachweis dafür erbracht hat, im Pflegebereich aus\ngesundheitlichen Gründen lediglich zu 80% einsatzfähig zu sein. Da das\nvorgesehene Einsatzprogramm bei D____ ferner dem Alter der Beschwerdeführerin entsprach,\nist zusammenfassend festzuhalten, dass die arbeitsmarktliche Massnahme der\nBeschwerdeführerin unter allen massgeblichen Gesichtspunkten zumutbar war.\nIndem sie den Weisungen der Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge\ngeleistet hat, ist sie der ihr obliegenden Pflicht zur Schadenminderung nicht\nnachgekommen und wurde dafür zu Recht sanktioniert.\n5.\n5.1.\nDie Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand der Weisungsverletzung\nnach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und ist in ihrer Bezugsberechtigung\neinzustellen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung\nnach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens\n60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1-15 Tagen, bei\nmittelschwerem Verschulden zwischen 16-30 Tagen und bei schwerem Verschulden\nzwischen 31-60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung\ndes SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 3.C1) taxiert den erstmaligen Nichtantritt\neiner vorübergehenden Beschäftigung als mittelschweres Verschulden und sieht einen\nEinstellraster von 21 bis 25 Tagen vor. Da die Sanktion für den Abbruch des\nersten Einsatzes im November 2017 einspracheweise aufgehoben wurde, ist die\nvorliegende Weisungsmissachtung als erstmaliger Verstoss zu betrachten. Die\nBeschwerdegegnerin bewegt sich folglich mit einer Einstellung von 21 Tagen am\nunteren Ende des ihr offenstehenden Rahmens, was nicht zu beanstanden ist.\n5.2.\nZusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin\nschuldhaft einer Weisung der Amtsstelle zum Antritt einer vorübergehenden\nBeschäftigung widersetzt hat und dafür zu Recht mit einer Einstellung von 21\nTagen ab dem 8. Mai 2018 sanktioniert wurde.\n6.\n6.1.\nAufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid\nvom 24. Mai 2018 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.\n6.2.\nDas Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG kostenlos.\nDemgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nlic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.\nHofer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– seco\n– Bundesamt\nfür Sozialversicherungen\nVersandt am:"}