{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-25", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-13_2018-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63194&W10_KEY=3230859&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "61ff1e534a6f1a6f2540238c5375f0e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.13", "SVG.2018.257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggeldeinstellung zufolge verweigerter Teilnahme an arbeitsmarktlicher Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:37", "Checksum": "eda875c64a71e69795736571abee0555", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)\nRegeste:\nTaggeldeinstellung zufolge verweigerter Teilnahme an arbeitsmarktlicher Massnahme\n\n3.2.\nBei den in Art. 30 Abs. 1 AVIG beschriebenen Tatbeständen handelt es\nsich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden\nSchadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherten alle\nAnstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen haben,\num ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (Chopard,\nDie Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die\nversicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch\neine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung\nvorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom\n29. September 2005 E.2.1; Kupfer Bucher,\nin: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4.\nAufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102).\n3.3.\nProgramme zur vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 64a\nAbs. 1 lit. a AVIG sind subsidiärer Natur und kommen erst in Frage, wenn\nkeine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere\narbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei\nder Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die\nFrage, ob eine zugewiesene vorübergehende Beschäftigung der versicherten Person\nzumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art.\n16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene\nvorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem\nGesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar ist. Die\nweiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind\nunbeachtlich. Der versicherten Person steht es demnach nicht frei, unter\nwelchen Umständen sie an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht\n(Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2).\n4.\n4.1.\n4.1.1. Im November 2017 war die Beschwerdeführer von ihrem Personalberater\nvia D____ einer vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich zugewiesen\nworden, die sie bereits nach zwei Tagen abbrach (vgl. Schlussbericht, Vorakte\n20). Zur Begründung führte sie damals sinngemäss aus, die Massnahme führe sie\nnicht zu ihrem beruflichen Ziel, welches sie entweder in der Schulung zur\nPflegeassistentin oder in der Umschulung zur psychologischen Beraterin sehe\n(Stellungnahme vom 27. November 2017, Vorakte 21). Die Beschwerdegegnerin entgegnete,\nzwar sei es zu begrüssen, dass die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung\nabsolvieren wolle, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Der Hauptzweck\nder Arbeitslosenversicherung bestehe jedoch darin, die Versicherten rasch und\ndauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, weshalb es nur in engen\nGrenzen möglich sei, eine Weiterbildung zu finanzieren (Einspracheentscheid vom\n20. Dezember 2017, Vorakte 24). Die Sanktionierung des Abbruchs hob sie dennoch\nmit der Begründung auf, das Pensum von 100% sei der Beschwerdeführerin aus\ngesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Gleichzeitig wurde die\nBeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie in Zukunft eine vorübergehende\nBeschäftigung mit einem Pensum von 80% nicht ablehnen dürfe.\n4.1.2. Die vorliegend zur Diskussion stehende arbeitsmarktliche\nMassnahme sah dann ab April 2018 eine sechsmonatige vorübergehende\nBeschäftigung im Pflegebereich - wiederum via D____ - mit einem reduzierten\nPensum von 80% vor. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Annahme der\nZuweisung und trat die vorübergehende Beschäftigung nicht an (Vorakten 29-32).\nIn ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018 (Vorakte 34) führte sie zur Begründung\nihrer Weigerung aus, die Massnahme komme für sie nicht in Frage, da dadurch\nkeine berufliche Verbesserung und Qualifikation erreicht werden könne.\n"}