{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-25", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2018-13_2018-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=63194&W10_KEY=3230859&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "61ff1e534a6f1a6f2540238c5375f0e2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2018.13", "SVG.2018.257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Taggeldeinstellung zufolge verweigerter Teilnahme an arbeitsmarktlicher Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:14:37", "Checksum": "eda875c64a71e69795736571abee0555", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2018 AL.2018.13 (SVG.2018.257)\nRegeste:\nTaggeldeinstellung zufolge verweigerter Teilnahme an arbeitsmarktlicher Massnahme\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nUrteil\nder Präsidentin\nvom 25.\nSeptember 2018\nParteien\nA____\nBeschwerdeführerin\nKantonale Amtsstelle für\nArbeitslosenversicherung\nHochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, B____ Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2018.13\nEinspracheentscheid vom 24. Mai\n2018\nTaggeldeinstellung zufolge\nverweigerter Teilnahme an arbeitsmarktlicher Massnahme\nErwägungen\n1.\n1.1.\nDie Beschwerdeführerin war von 2011 bis Ende März 2017 mit einem Pensum\nvon 80% in der C____ als Pflegehelferin angestellt (Vorakten 4-6). Parallel dazu\narbeitete sie von 2013 bis Ende 2016 im Umfang von 20% für ein Reinigungsunternehmen\n(Vorakten 7f.). Im Anschluss daran meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV\nan und bezieht nun seit dem 3. Juli 2017 Arbeitslosenentschädigung (Vorakte 2).\nIm Erstgespräch vom 11. April 2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie suche\nnach einer Vollzeitstelle als Betriebsmitarbeiterin oder einer 80%-Tätigkeit im\nPflegebereich. Von Mitte November 2017 bis Mitte März 2018 sollte die Beschwerdeführerin\nvia D____ eine vorübergehende Beschäftigung im Pflegebereich ausüben\n(Zuweisungen vom 24. Oktober und vom 13. November 2017, Vorakten 14, 16), die\nsie jedoch nicht antrat (Vorakten 18, 20). Das Dossier wurde daraufhin vom RAV\nder Beschwerdegegnerin zur Überprüfung vorgelegt. Mit Verfügung vom 5. Dezember\n2017 (Vorakte 22) wurde die Beschwerdeführerin von dieser für 17 Tage in der Bezugsberechtigung\neingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 23) wurde mit\nEinspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 gutgeheissen und die Sanktion\naufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der vorgesehene Einsatz im Pflegebereich\nim Umfang von 100% sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen. Bereits im\nErstgespräch habe sie bekannt gegeben, in der Pflege maximal 80% arbeiten zu\nkönnen (Vorakte 24). Im Januar 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin einen 20\ntägigen Kurs im „E____“ (Vorakte 26).\n1.2.\nAm 25. April 2018 erfolgte eine weitere Zuweisung zur\nvorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich via D____, wobei das Pensum\ndiesmal 80% betrug (Vorakte 29). Die Beschwerdeführerin verweigerte die\nTeilnahme am Programm wiederum (Vorakte 32). Mit Verfügung 14. Mai 2018 wurde\ndie Beschwerdeführerin daraufhin für 21 Tage in der Bezugsberechtigung\neingestellt (Vorakte 33). Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 34) wurde\nmit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 abgewiesen (Vorakte 35).\n1.3.\nAnhand eines mit „Einspruch“ betitelten Schreibens erhebt die\nBeschwerdeführerin am 28. Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 und ersucht um dessen\nAufhebung. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht\nBasel-Stadt weitergeleitet, welches sie als Beschwerde entgegennimmt. Die Beschwerdegegnerin\nschliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.\nDie Beschwerdeführerin nimmt die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht\nwahr. Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen\nParteiverhandlung.\n2.\n2.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1\nund Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1\ndes basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde\nsachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt\nsich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982\n(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).\n2.2.\nDa auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.3.\nGemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Gerichtspräsidentin einfache\nFälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person, die\nVersicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen\nArbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden\noder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie an\narbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit\nfördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Wenn die versicherte Person die\nKontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht\nbefolgt, namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine\narbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht\noder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder\nverunmöglicht, so ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer Anspruchsberechtigung\neinzustellen.\n"}