Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht die Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Beschwerdeführers am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung" abgelehnt. Wünschenswert wäre es dennoch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rascher spezifisch auf ihn zugeschnittene Unterstützung (wie insb. die mit Verfügung vom 29. Juni 2018 erfolgte Anweisung zum Besuch des Kurses "Mentoring 50+" beim Verein Impulse) hätte zuteilwerden lassen. 5. 5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 20. April 2018 zu bestätigen.