Von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht gesprochen werden, da er bei diesem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund keineswegs nur auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche eingeschränkt ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 48/05 vom 4. Mai 2005 E. 2.2.1). 4.7.