Oder anders ausgedrückt, ist nicht davon auszugehen, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten Kurses praktisch keine Arbeitsplätze geben würde (vgl. u.a. Urteil C 89/06 vom 24. Januar 2007 E. 4). Selbst wenn ein Stellenangebot mit der Bedingung verknüpft ist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Bildungsmassnahme arbeitsmarktlich indiziert ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.). Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass sich der Besuch des Kurses positiv auf die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.