4.6. Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine solide berufliche Ausbildung und eine langjährige, gute, breite und umfassende Berufserfahrung sowie über genügende Sprachkenntnisse. In seinem Profil ist somit kein Manko auszumachen. Er kann daher auch ohne die beantragte Massnahme (Teilnahme am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung") eine Wiederanstellung im bisherigen Tätigkeitsfeld erreichen. Oder anders ausgedrückt, ist nicht davon auszugehen, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten Kurses praktisch keine Arbeitsplätze geben würde (vgl. u.a. Urteil C 89/06 vom 24. Januar 2007 E. 4).