Genf 2013, S. 280, mit Hinweis auf ARV 1985 N 21 S. 167 E. 1; siehe auch Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, S. 193-213, S. 210 Rz 5.147). 4.4. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass eine arbeitsmarktliche Massnahme, damit sie bewilligt werden kann, nicht nur arbeitsmarktlich indiziert sein muss, sondern auch die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessert (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 200/98 vom 31. Mai 2000 E. 3.b./aa; siehe auch AVIG-Praxis AMM A24). Ein Kursbesuch darf sich daher nicht lediglich positiv auf die Vermittlungsfähigkeit auswirken. Er muss vielmehr geradezu notwendig für das