Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen könne und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu gute komme, sei entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen würden. Von Bedeutung sei insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sei, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehe (vgl. dazu u.a. BGE 112 V 397, 398 E. 1a)). 4.3.4.