Des Weiteren wird darauf hingewiesen, die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits sei fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen könne und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu gute komme, sei entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen würden.