Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 E. 5.2.1.). 4.3.3. In der Rechtsprechung wird insbesondere das unter A19 der AVIG-Praxis AMM abgehandelte Kriterium (Abgrenzung zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits) ausführlicher beschrieben. Danach sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern.