4.3. 4.3.1. Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, dass es sich beim beantragten Kurs – im Gegensatz zum Fachkurs Case Management (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll) – um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit vom Beschwerdeführer gehegten Berufswunsches gehandelt hat (A17). Die Angemessenheit der Massnahme müsste wohl (insbesondere angesichts der verhältnismässig kurzen Dauer des Kurses) ebenfalls bejaht werden (A20).