So sollte die Bildungsmassnahme die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen. Erweist sich eine Massnahme als überdimensioniert, d.h. ist eine gebotene Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit auch durch eine günstigere und/oder kürzere Massnahme zu erreichen, ist die Zustimmung zum Kurs zu verweigern (vgl. A20). 4.2.6. Massnahmen im Ausland sind sodann nur ausnahmsweise bei Vorliegen triftiger Gründe zu bewilligen, insbesondere, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, das angestrebte Ziel in geeigneter und zweckmässiger Weise zu erreichen (vgl. A21; siehe auch BGE 112 V 397, 399 E. 1.b)).