4.2.4. Ausgeschlossen sind gemäss AVIG-Praxis AMM Massnahmen, die üblicherweise an eine Grundausbildung angeschlossen werden oder die der Vervollständigung der Grundausbildung dienen, wie etwa die für das Medizinstudium notwendigen Praktika oder das Anwaltspraktikum im Anschluss an das Rechtsstudium (vgl. A19). 4.2.5. Des Weiteren muss der zeitliche und finanzielle Aufwand dem angestrebten Ziel angemessen sein. So sollte die Bildungsmassnahme die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.