In der AVIG-Praxis AMM wird zunächst das Kriterium "Motivation", mithin der Beweggrund, als bedeutsam erklärt. Diesbezüglich wird ausgeführt, hier sei zu klären, ob es sich um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch oder um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit handle (vgl. A17). 4.2.3. Als weiteres Element wird das Alter erwähnt. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, gerade für jugendliche arbeitslose Personen müsse vermieden werden, dass sie für ihre Erstausbildung Leistungen der ALV beanspruchen (vgl. A18). 4.2.4. Ausgeschlossen sind gemäss AVIG-Praxis