3.3. Arbeitsmarktliche Massnahmen sind unter anderem Bildungsmassnahmen (vgl. Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungsprogrammen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG). Wer an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG). 4.