Auch aus diesem Grunde habe er selber die Initiative ergriffen und den infrage stehenden Kurs absolviert (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). 2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. April 2018, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018 um Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung, Dauer 24. Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018" abgelehnt hat.