Sowohl während der ersten Phase der Arbeitslosigkeit als auch bei der erneuten Arbeitslosigkeit seit Oktober 2017 hätten die bisherigen Erfahrungen in den vergangenen Monaten bei Bewerbungen im sozialversicherungsrechtlichen Umfeld ergeben, dass ältere Ausbildungen, wenn sie nicht durch neue CAS-Kurse ergänzt würden, im Bewerbungsverfahren oft nicht berücksichtigt würden. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er bringe mit dem fraglichen CAS seine bisherige praktische Berufserfahrung als Sozialversicherungsfachmann auf den neusten Stand, was vom heutigen Arbeitsmarkt im Sinne des lebenslangen Lernens verlangt würde.