Auf die rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe dem Beschwerdeführer zu Recht den Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung, Dauer 24. Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018" nicht bewilligt. Denn die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation könne vorliegend nicht als gegeben erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid [AB 8]). 2.2. Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten. Im Wesentlichen macht er geltend, der infrage stehende CAS sei geeignet, seine