Mit Verfügung des RAV vom 29. Juni 2018 wird der Beschwerdeführer angewiesen, den Kurs "Mentoring 50+" beim Verein Impulse Basel zu absolvieren (vgl. AB 9). c) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) schliesst – in Vertretung des RAV (Beschwerdegegnerin) – mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. September 2018 an seiner Beschwerde fest. e) Die KAST verzichtet mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 auf Einreichung einer Duplik.