II. a) Gegen den Einspracheentscheid des RAV vom 20. April 2018 hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und das RAV zu verpflichten, die volle – eventualiter die teilweise – Kostenübernahme des "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung" über Fr. 4'650.-- sowie die Entschädigung der angefallenen und weiterhin anfallenden Reise- und Verpflegungskosten über Fr. 787.-- im Sinne des Gesuches vom 22. Februar 2018 zu verfügen.